drucken

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Johannes und Bruno Peus Schreinerei GmbH, Schneidweg 11, 59872 Meschede

Stand: 06.02.2017

§ 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel 
 (1) Für die über der Johannes und Bruno Peus Schreinerei GmbH (nachfolgend „Anbieter“ oder „Auftragnehmer“) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie von dem Anbieter ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 
(3) Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die VOB in ihrer aktuellsten Fassung zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages, soweit der Vertrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages  
(1) Willenserklärung. Durch das Erklären der Bestellung mündlich oder schriftlich gibt der Kunde ein verbindliches Angebot gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die im Angebot enthaltenen Waren ab. Mit der Erklärung der Bestellung erkennt der Kunde auch diese Geschäftsbedingungen als für das Rechtsverhältnis mit dem Anbieter allein maßgeblich an.

(2) Auftragsannahme. Der Anbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des Kunden durch Versendung einer Auftragsbestätigung oder der mündlich zugesicherten Auftragsannahme. Die vorg.  Auftragsbestätigung oder mündliche Zusage stellt noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes durch den Anbieter dar. Sie dient lediglich der Information des Kunden, dass die Bestellung beim Anbieter eingegangen ist. Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch die Auslieferung der Ware oder eine ausdrückliche Annahmeerklärung. 
(3) Angebotsgegenstand und Leistungsbeschreibung.  Der Angebotsgegenstand wird weitest gehend im Angebotstext beschrieben, so, dass sich dieser nach Fertigstellung problemlos wieder erkennen lässt. Dieser Gegenstand ist dem Kunden in einwandfreiem Zustand zu liefern. Etwaige Standards, die zuvor nicht beschrieben – oder festgelegt wurden, liegen im Ermessen des Anbieters, der diese Standards nach bestem Können und Gewissen einzuhalten hat, bzw. diesen Standard schriftlich durch seinen Vorlieferanten zu bestätigen hat, wenn dieser die geleistete Durchführung als Standard definiert hat. Die Leistung hat grundsätzlich nach den Regeln der Kunst, und darüber hinaus nach Stand der Technik zu erfolgen.
(4) Nachbestellung. Bis zur Auftragannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt der Vertrag erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

(5) Nachberechnung. Äußert der Kunde noch Wünsche außerhalb des Angebotes, sind diese nach Verrichtung dem Anbieter zu vergüten. Der Anbieter hat hierfür ein Leistungsprotokoll zu führen, welches er dem Kunden auf sein Verlangen hin vorzulegen hat. Es gilt, dass nach Leistungserbringung die Leistung zu vergüten ist. Etwaige Änderungen, die auf Irrtum des Kunden hin geleistet werden, sind ebenfalls vom Kunden nach Leistungserbringung zu vergüten. Als Grundlage der Vergütung ist ausschließlich das Leistungsprotokoll des Anbieters gültig.

(6) Abnahme.  Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der ersten Aufforderung ein. Ist keine förmliche Abnahme vorgesehen, tritt diese automatisch ein mit der Inbetriebnahme des gelieferten Gegenstandes.

(7) Zahlung. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt. Als Mängel sind nur schadhafte-,  beschädigte oder fehlende Waren anzusehen, siehe hierzu nochmals Absatz 3.
Die Zahlung hat ausschließlich in der landesüblichen Währung des Auftragnehmers durch Überweisung, Scheck oder abgezähltes Bargeld zu erfolgen.

(8) Fälligkeit. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert worden, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungsbelegung sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(9) Wartung und Instandhaltung. Wird über Wartung und Instandhaltung kein gesonderter Wartungsvertrag vereinbart, übernimmt der Auftraggeber diese Leistung ab Zeitpunkt der Abnahme selbst, dieses gilt für alle Oberflächen im Innen – und Außenbereich, Werkstoffe und insbesondere für bewegliche Teile, sowie Anschlussfugen an den Baukörper oder bestehende Einrichtungen. Unterlassene Wartungsarbeiten können Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der gelieferten Waren und Gegenstände beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

(10) Farben und Größen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit wie diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, UV-Verschuss bei farbigen Oberflächen) liegen und üblich sind.

§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB

Widerrufsbelehrung:

Da es sich bei der bestellten Ware um eine individuell gefertigte Ware, bzw. Unikate handelt, kann diese nach Auftragsbestätigung nicht mehr vom Anbieter zurück genommen – oder vom Kunden abbestellt werden.


Widerrufsfolgen
Im Falle eines Widerrufs sind die bereits geleisteten Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten – dieser ist in Höhe des bereits entstandenen Aufwandes.

Ende der Widerrufsbelehrung

§ 4 Eigentumsvorbehalt.  Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Anbieters.

§ 5 Fälligkeit.  Die Zahlung des Kaufpreises ist mit Vertragsschluss fällig, es sei denn, dass ein anderes Zahlungsziel durch den Anbieter genehmigt wird.

§ 6 Gewährleistung. (1) Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden – Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt bei Verbrauchern bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre – ferner gilt für Fremdfabrikate die vom Hersteller dieser Fremdfabrikate gewährte Garantie – bzw. Gewährleistung, die der Anbieter im Auftrag des Kunden mitliefert. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

§ 7 Haftungsausschluss . (1) Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.

(2) Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 
 
§ 8 Abtretungs- und Verpfändungsverbot . Die Abtretung oder Verpfändung von dem Kunden gegenüber dem Anbieter zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ausgeschlossen, sofern der Anbieter nicht schriftlich zustimmt. Zur Zustimmung ist der Anbieter nur verpflichtet, wenn der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist. 


§ 9 Rechtswahl & Gerichtsstand  (1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist der Sitz des Auftragnehmers

§ 10  Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 
§ 11  Ferner gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vom Bundesverband Holz und Kunststoff empfohlen werden. Gültig ist hierbei jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung


§ 12 Besondere Vertragsbedingungen für Lieferungen und Montagen von einzubauenden Elementen und Waren

(1) Gemeint sind solche zu liefernden Leistungen und Waren, die vom Anbieter geliefert werden, und die dem Kunden durch Auslieferung und Montage geliefert und übergeben werden.

(2) Garantieleistungen, bzw. Gewährleistungen werden nur über den Zeitraum des Vorlieferanten weiter gegeben – etwaige andere Vereinbarungen sind ungültig!

(3) Mit Lieferung und Montage der Ware geht die Verantwortung für diese auf den Kunden über, dieses gilt für alle Bereiche, insbesondere Wartungsanfälligkeit, Verschleiß durch Bewegung, Diebstahl oder etwa Sabotage durch Dritte, sowie zufälliger Untergang.

(4) Ausschlaggebend für die Preisfindung – und Bindung ist das Aufmass des Anbieters, kann dieses aus bauseitigen Gründen vorerst nicht ermittelt werden, werden tatsächlich gelieferte Größen und Mengen berechnet – der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Messbarkeit der zu bestellenden Ware.

(5) Etwaige Störungen, Behinderungen oder veränderte Größen am Bau/im Raum, die der Anbieter beim Aufmaß nicht erahnen oder sehen konnte, könnten zusätzlichen Aufwand fordern, welcher NICHT Bestandteil des Angebotes ist – dieser Zusatzaufwand, den der Anbieter nicht zu verschulden hat, ist somit vom Kunden an den entsprechenden Leistungserbringer zu vergüten.

(6) Der Kunde stellt für die Dauer der Montage die Grundversorgung her für fließendes Wasser, Strom (mind. 16Ampere), Toilette, Lagerungsmöglichkeit der zu montierenden Gegenstände, störungsfreie Arbeitsareale, Umgebungstemperatur zwischen +5 bis +25° C. Wird für den Anbieter durch Nichterbringung ein machbarer Zusatzaufwand erforderlich, ist dieser durch den Kunden zu vergüten.

(7) Der Liefertermin ist abhängig von der Machbarkeit entsprechend der Vorlieferanten des Anbieters, und liegt im Ermessen der Vorlieferanten. Ein anvisierter Liefertermin ist nicht gleich zu setzen mit einer verbindlichen Zusage. Ferner werden Anlieferungen zum Kunden vorher terminiert, in der Regel frühestens dann, wenn ein Wareneingang erfolgt ist, bzw. die Ware zur Auslieferung bereit steht.

§ 13 Ergänzungen
(1) Bewegte Elemente wie Fenster, Türen, Fronten und alles, was bewegt wird, muß nach Inbetriebnahme regelmäßig gewartet – und teilweise nachgestellt werden – die grundsätzliche Funktion ist bei Lieferung durch den Auftragnehmer herzustellen – nach Inbetriebnahme gehen Wartungs – und Korrekturverstellungen in den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers über.

(2) Blowerdoortests sind grundsätzlich Leistung des Auftragnehmers, und nur gültig für neu errichtete Gebäude, und nicht für bestehende Gebäude oder Anbauten an bestehende Gebäude, und besagen gem. EnEV, bzw. Gesetz, dass in einer Stunde maximal  1,5x ein Lufttausch des gesamten Gebäudevolumens stattfinden darf.

§ 14 Erklärung zum Onlinehandel

(1)Wir distanzieren uns ausdrücklich von der Tätigkeit als Onlineshop. Diese Internetpräsenz unseres Unternehmens dient ausschließlich der Präsentation unseres Unternehmens. Waren und Dienstleistungen werden wegen individuellen Anforderungen auch definitiv nur mit dem Kunden individuell verhandelt.

(2) Proforma zeigen wir dennoch wie folgt an: 

Online-Händler (Waren oder Dienstleistungen) müssen einen Link zur EU-Plattform (https://webgate.ec.europa.eu ) einstellen (Art. 14 ODR-VO)

§15 Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.